Testartikel 2

Festsetzung der Emissionskontigente waren nicht hinreichend bestimmt

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 21. Juni 2016 die Änderung eines Bebauungsplans der Marktgemeinde Pleinfeld für unwirksam erklärt und diese gleichsam verpflicht die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Begründet wurde dies damit, dass die Festsetzung der Emissionskontigente (immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel) durch die Änderung des Bebauungsplans nicht hinreichend bestimmt waren. Daraus ergibt sich die Gesamtunwirksamkeit der Änderung des Bebauungsplans.

Ein Bebauungsplan muss als Rechtsnorm dem aus dem Rechtsstaatsgebot abzuleitenden Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit entsprechen. Es muss – gegebenenfalls nach entsprechender Auslegung – hinreichend konkret und klar zu erkennen sein, welche Regelungen mit welchem Inhalt normative Geltung beanspruchen.

Der Bebauungsplan muss u.a. eindeutig bestimmen, welche Bezugsflächen für die „Umrechnung“ von betrieblicher Schallleistung in den flächenbezogenen Schallleistungspegel zugrundezulegen sind. Dies kann durch Auslegung der planerischen Festsetzungen unter Rückgriff auf die Planbegründung oder in Bezug genommene Gutachten ergeben.

Vorliegend waren die Bezugsflächen jedoch weder aus dem Änderungsbebauungsplan selbst noch aus einem von ihm in Bezug genommenen gutachtlichen Bericht zweifelsfrei zu ermitteln.

Nachdem die nicht zu beanstandenden Regelungen angesichts der Bedeutung und Tragweite des Imissionsschutzes vorliegend für sich genommen nicht die Grundlage für eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bilden können, führt der festgestellte Mangel zur Unwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans im Ganzen.

Deshalb war es für das Gericht nicht mehr notwendig weitere vorgebrachte Einwendungen gegen die Gültigkeit des Änderungsbebauungsplans zu prüfen, wobei es jedoch auf einige Punkte ergänzend hinwies. Nach diesen hätten auch die weiteren Einwendungen gegebenenfalls zur Erklärung der Unwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans geführt.

gez. Dr. Neumann

Erfolgreiche Normenkontrolle gegen Bebauungsplan in Pleinfeld

Festsetzung der Emissionskontigente waren nicht hinreichend bestimmt

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 21. Juni 2016 die Änderung eines Bebauungsplans der Marktgemeinde Pleinfeld für unwirksam erklärt und diese gleichsam verpflicht die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Begründet wurde dies damit, dass die Festsetzung der Emissionskontigente (immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel) durch die Änderung des Bebauungsplans nicht hinreichend bestimmt waren. Daraus ergibt sich die Gesamtunwirksamkeit der Änderung des Bebauungsplans.

Ein Bebauungsplan muss als Rechtsnorm dem aus dem Rechtsstaatsgebot abzuleitenden Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit entsprechen. Es muss – gegebenenfalls nach entsprechender Auslegung – hinreichend konkret und klar zu erkennen sein, welche Regelungen mit welchem Inhalt normative Geltung beanspruchen.

Der Bebauungsplan muss u.a. eindeutig bestimmen, welche Bezugsflächen für die „Umrechnung“ von betrieblicher Schallleistung in den flächenbezogenen Schallleistungspegel zugrundezulegen sind. Dies kann durch Auslegung der planerischen Festsetzungen unter Rückgriff auf die Planbegründung oder in Bezug genommene Gutachten ergeben.

Vorliegend waren die Bezugsflächen jedoch weder aus dem Änderungsbebauungsplan selbst noch aus einem von ihm in Bezug genommenen gutachtlichen Bericht zweifelsfrei zu ermitteln.

Nachdem die nicht zu beanstandenden Regelungen angesichts der Bedeutung und Tragweite des Imissionsschutzes vorliegend für sich genommen nicht die Grundlage für eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bilden können, führt der festgestellte Mangel zur Unwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans im Ganzen.

Deshalb war es für das Gericht nicht mehr notwendig weitere vorgebrachte Einwendungen gegen die Gültigkeit des Änderungsbebauungsplans zu prüfen, wobei es jedoch auf einige Punkte ergänzend hinwies. Nach diesen hätten auch die weiteren Einwendungen gegebenenfalls zur Erklärung der Unwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans geführt.

gez. Dr. Neumann

Erfolgreiche Vertretung einer Stadt im Landkreis Ansbach

Bescheid der Kommune war rechtmäßig, Kläger muss Zufahrt beseitigen und ursprünglichen Zustand wiederherstellen

Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen. ob der Bescheid unserer Mandantin, durch den der Kläger verpflichtet wurde, eine Zufahrt zu einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück im Außenbereich zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, rechtmäßig war.

Diese Zufahrt befindet sich im direkten Kreuzungsbereich zweier Straßen und bietet die Möglichkeit das Grundstück des Klägers zu befahren. Die zuständige PI hatte die Verkehrssicherheit als beeinträchtigt gesehen auf Grund der Gefahr von Irritationen bei anderen Verkehrsteilnehmern durch zusätzliche Abbiegevorgänge zu dem Grundstück.

Unsere Mandantin als zuständige Straßenverkehrsbehörde forderte den Kläger mit Bescheid auf die von ihm errichtete Zufahrt zu dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück im Außenbereich zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Hiergegen wendete sich der Kläger an das Verwaltungsgericht Ansbach. Dieses bestätigte die Rechtsauffassung unserer Mandantin dahingehend, dass der Bescheid rechtmäßig ist.

Vorliegend liege eine über den Gemeingebrauch hinausgehende und somit der Erlaubnispflicht unterliegende Straßennutzung im Sinne des Art. 18 BayStrWG vor, da der Kläger öffentlichen Straßengrund in Anspruch genommen hat, indem er zur Herstellung der Zufahrt zu seinem Grundstück das gewidmete Straßenbegleitgrün der Ortsstraße teilweise asphaltiert hat. Eine Sondernutzungserlaubnis hatte der Kläger aber nicht.

Die Klage der Gegenseite wurde abgewiesen und der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist rechtskräftig.

gez. Dr. Neumann

Verkehrsrecht: Immer wieder Ärger mit den Mietwagenkosten

oder: Wenn der Unfall einen zum (mindestens) zweiten Mal nervt

Sie kennen die Situation? Unverschuldet in einen Verkehrsunfall geraten? Zum Glück: es gab keinen Personenschaden. Ist doch der Blechschaden schon Ärgernis genug. Die Haftungsfrage ist – hoffentlich – auch schnell geklärt. Jetzt muss natürlich das Fahrzeug schnellst möglich repariert werden. Ab in die Werkstatt – huckepack auf dem Abschlepper oder aber selbst noch hingefahren. Sie brauchen aber während der Dauer der Reparatur einen Mietwagen, sie müssen ja beispielsweise auf die Arbeit, die Kinder zur Schule bringen,….

Hier beginnt das Spannungsfeld zwischen Autovermietern und KfZ-Haftpflichtversicheren. Beide wollen ihre eigenen Interessen best möglichst verwirklicht wissen. Was nichts anderes heißt als: Die einen wollen möglichst viel Geld verdienen, die anderen möglichst wenig Geld bezahlen. Und in diesen Konflikt sind nun auch Sie involviert. Herzlichen Glückwunsch!

Die Gerichte entscheiden deutschlandweit höchst unterschiedlich, was ein Geschädigter als Schadenersatz für einen Mietwagen erstattet erhält. Teilweise wird dieser Betrag geschätzt. Dies auch noch auf der Grundlage unterschiedlicher Listen (Schwacke oder Fraunhofer), wobei hier mitunter auch Mittelwerte aus den Werten der beiden Listen gebildet werden oder aber auf die Werte aus der einen oder anderen Liste prozentuale Aufschläge vorgenommen werden.

Teilweise wird aber auch der tatsächlich vom Mietwagenunternehmen abgerechnete Betrag erstattet, wenn man gleich nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug benötigt und vor der Anmietung nachweisbar Preisvergleiche durchgeführt hat und – auf dem relevanten Markt – kein günstigerer Mietwagen erhältlich war.

Dies versuchen wiederum die Versicherer dadurch zu untergraben, dass sie telefonisch oder schriftlich den Geschädigten günstige Mietwagenangebote von mit den Versicherern kooperierenden Mietwagenunternehmen unterbreiten. Diese werden von den Gerichten teilweise akzeptiert, d.h. der Geschädigte erhält keinen höheren Betrag erstattet, teilweise aber auch nicht, da es sich quasi um nur für die Versicherungen erzielbare Sonderpreise handelt und der Geschädigte nicht verpflichtet sein soll, sein Fahrzeug in den Bereich des Schädigers (bzw. dessen Versicherung) zu geben.

Egal, in welche Richtung und mit welchen Argumenten die Gerichte auch entscheiden: die jeweils unterlegene Partei, also KfZ-Haftpflichtversicherung oder Mietwagenunternehmen versuchen durch Anpassung ihrer Verhaltenssweise(n) beim nächsten Rechtsstreit wieder zu obsiegen.

Vor diesem Hintergrund ist es empfehlenswert möglichst zeitnah nach einem Verkehrsunfall kompetente anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Thomas Engelhardt
Rechtsanwalt

Erfolg: Bürgerbegehren abgelehnt

BayVGH bestätigt erstinstanzliche Entscheidung des VG Ansbach

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. November 2016 den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach kostenpflichtig abgelehnt und ist damit unserer Rechtsauffassung voll umfassend gefolgt.

Der Gemeinderat der durch uns vertretenen Kommune hatte beschlossen ein bestehendes Regenrückhaltebecken zu verfüllen und die Fläche als Bauland auszuweisen. Hiergegen richtete sich ein Bürgerbegehren, welches das Ziel hatte die Bürger zu befragen, ob das Biotop erhalten bleiben soll.

Das Bürgerbegehren wurde als unzulässig zurückgewiesen, da dieses aus naturschutzfachlicher Sicht unzutreffende Aussagen enthalte.

Hiergegen erhoben die Vertreter des Bürgerbegehrens Klage mit der Begründung, dass schon vor dem Beschluss über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens vollendete Tatsachen geschaffen worden seien, weshalb ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unrechtmäßigkeit des Beschlusses bestehe. Dies auch Gründen der Wiederholungsgefahr, aber auch aus einem Rehabilitationsinteresse heraus und wegen der beabsichtigten Geltendmachung von Amtshaftungs- oder Schadenersatzansprüchen.

Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klage als unzulässig und unbegründet ab. Dies deshalb, da zum einen  keiner der geltend gemachten Gründe besteht, zum anderen aber auch deshalb, da durch den Wegfall des Gegenstandes des beantragten Bürgerbegehrens die Klage auch unbegründet ist.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat durch Beschluss vom 28. November 2016 den Antrag auf Zulassung der Berufung kostenpflichtig abgelehnt (BayVGH, Beschluss vom 28. November 2016 – 4 ZB 16.1610).

gez. Dr. Neumann

Erfolgreiche Vertretung einer Gemeinde im Berufungsverfahren vor dem Bay. VGH

Schätzung und Zulässigkeit der Grenzen der Schätzung des Wasserverbrauchs

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 14. Juli 2016 die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. August 2014 kostenpflichtig zurückgewiesen.

Dieses hatte den Bescheid unserer Mandantschaft hinsichtlich der Abwassergebühren für 2013 für rechtmäßig erachtet. Die Abwassermenge wurde dabei nach dem sogenannten Frischwassermaßstab geschätzt. Grundlage bildete der Wassergebührenbescheid des zuständigen Zweckverbandes, der von einem geschätzten Wasserverbrauch ausging, in Verbindung mit der Gebührensatzung unserer Mandantin.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Auffassung des Verwaltungsgerichts Regensburg bestätigt, weil keine exakten Zahlen zur verbrauchten Frischwassermenge vorgelegen hatten, was daran lag, dass die Gebührenpflichtige über ihre Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermochte, weitere Auskunft verweigerte und diese ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzte.

„Ein Abgabepflichtiger, der Veranlassung zur Schätzung gibt, muss es hinnehmen, dass die im Wesen jeder Schätzung liegende Unsicherheit oder Fehlertoleranz gegen ihn ausschlägt und sich die Behörde an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientiert (…).“

gez. Dr. Neumann