Normenkontrolle gegen Bebauungsplan

Erfolgreiche Normenkontrolle gegen Bebauungsplan in Pleinfeld

Festsetzung der Emissionskontigente waren nicht hinreichend bestimmt

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 21. Juni 2016 die Änderung eines Bebauungsplans der Marktgemeinde Pleinfeld für unwirksam erklärt und diese gleichsam verpflicht die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Begründet wurde dies damit, dass die Festsetzung der Emissionskontigente (immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel) durch die Änderung des Bebauungsplans nicht hinreichend bestimmt waren. Daraus ergibt sich die Gesamtunwirksamkeit der Änderung des Bebauungsplans.

Ein Bebauungsplan muss als Rechtsnorm dem aus dem Rechtsstaatsgebot abzuleitenden Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit entsprechen. Es muss – gegebenenfalls nach entsprechender Auslegung – hinreichend konkret und klar zu erkennen sein, welche Regelungen mit welchem Inhalt normative Geltung beanspruchen.

Der Bebauungsplan muss u.a. eindeutig bestimmen, welche Bezugsflächen für die „Umrechnung“ von betrieblicher Schallleistung in den flächenbezogenen Schallleistungspegel zugrundezulegen sind. Dies kann durch Auslegung der planerischen Festsetzungen unter Rückgriff auf die Planbegründung oder in Bezug genommene Gutachten ergeben.

Vorliegend waren die Bezugsflächen jedoch weder aus dem Änderungsbebauungsplan selbst noch aus einem von ihm in Bezug genommenen gutachtlichen Bericht zweifelsfrei zu ermitteln.

Nachdem die nicht zu beanstandenden Regelungen angesichts der Bedeutung und Tragweite des Imissionsschutzes vorliegend für sich genommen nicht die Grundlage für eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bilden können, führt der festgestellte Mangel zur Unwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans im Ganzen.

Deshalb war es für das Gericht nicht mehr notwendig weitere vorgebrachte Einwendungen gegen die Gültigkeit des Änderungsbebauungsplans zu prüfen, wobei es jedoch auf einige Punkte ergänzend hinwies. Nach diesen hätten auch die weiteren Einwendungen gegebenenfalls zur Erklärung der Unwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans geführt.

gez. Dr. Neumann