Erfolgreiche Vertretung einer Stadt

Erfolgreiche Vertretung einer Stadt im Landkreis Ansbach

Bescheid der Kommune war rechtmäßig, Kläger muss Zufahrt beseitigen und ursprünglichen Zustand wiederherstellen

Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen. ob der Bescheid unserer Mandantin, durch den der Kläger verpflichtet wurde, eine Zufahrt zu einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück im Außenbereich zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, rechtmäßig war.

Diese Zufahrt befindet sich im direkten Kreuzungsbereich zweier Straßen und bietet die Möglichkeit das Grundstück des Klägers zu befahren. Die zuständige PI hatte die Verkehrssicherheit als beeinträchtigt gesehen auf Grund der Gefahr von Irritationen bei anderen Verkehrsteilnehmern durch zusätzliche Abbiegevorgänge zu dem Grundstück.

Unsere Mandantin als zuständige Straßenverkehrsbehörde forderte den Kläger mit Bescheid auf die von ihm errichtete Zufahrt zu dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück im Außenbereich zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Hiergegen wendete sich der Kläger an das Verwaltungsgericht Ansbach. Dieses bestätigte die Rechtsauffassung unserer Mandantin dahingehend, dass der Bescheid rechtmäßig ist.

Vorliegend liege eine über den Gemeingebrauch hinausgehende und somit der Erlaubnispflicht unterliegende Straßennutzung im Sinne des Art. 18 BayStrWG vor, da der Kläger öffentlichen Straßengrund in Anspruch genommen hat, indem er zur Herstellung der Zufahrt zu seinem Grundstück das gewidmete Straßenbegleitgrün der Ortsstraße teilweise asphaltiert hat. Eine Sondernutzungserlaubnis hatte der Kläger aber nicht.

Die Klage der Gegenseite wurde abgewiesen und der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist rechtskräftig.

gez. Dr. Neumann