Verkehrsrecht-Mietwagenkosten
Verkehrsrecht: Immer wieder Ärger mit den Mietwagenkosten
oder: Wenn der Unfall einen zum (mindestens) zweiten Mal nervt
Sie kennen die Situation? Unverschuldet in einen Verkehrsunfall geraten? Zum Glück: es gab keinen Personenschaden. Ist doch der Blechschaden schon Ärgernis genug. Die Haftungsfrage ist – hoffentlich – auch schnell geklärt. Jetzt muss natürlich das Fahrzeug schnellst möglich repariert werden. Ab in die Werkstatt – huckepack auf dem Abschlepper oder aber selbst noch hingefahren. Sie brauchen aber während der Dauer der Reparatur einen Mietwagen, sie müssen ja beispielsweise auf die Arbeit, die Kinder zur Schule bringen,….
Hier beginnt das Spannungsfeld zwischen Autovermietern und KfZ-Haftpflichtversicheren. Beide wollen ihre eigenen Interessen best möglichst verwirklicht wissen. Was nichts anderes heißt als: Die einen wollen möglichst viel Geld verdienen, die anderen möglichst wenig Geld bezahlen. Und in diesen Konflikt sind nun auch Sie involviert. Herzlichen Glückwunsch!
Die Gerichte entscheiden deutschlandweit höchst unterschiedlich, was ein Geschädigter als Schadenersatz für einen Mietwagen erstattet erhält. Teilweise wird dieser Betrag geschätzt. Dies auch noch auf der Grundlage unterschiedlicher Listen (Schwacke oder Fraunhofer), wobei hier mitunter auch Mittelwerte aus den Werten der beiden Listen gebildet werden oder aber auf die Werte aus der einen oder anderen Liste prozentuale Aufschläge vorgenommen werden.
Teilweise wird aber auch der tatsächlich vom Mietwagenunternehmen abgerechnete Betrag erstattet, wenn man gleich nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug benötigt und vor der Anmietung nachweisbar Preisvergleiche durchgeführt hat und – auf dem relevanten Markt – kein günstigerer Mietwagen erhältlich war.
Dies versuchen wiederum die Versicherer dadurch zu untergraben, dass sie telefonisch oder schriftlich den Geschädigten günstige Mietwagenangebote von mit den Versicherern kooperierenden Mietwagenunternehmen unterbreiten. Diese werden von den Gerichten teilweise akzeptiert, d.h. der Geschädigte erhält keinen höheren Betrag erstattet, teilweise aber auch nicht, da es sich quasi um nur für die Versicherungen erzielbare Sonderpreise handelt und der Geschädigte nicht verpflichtet sein soll, sein Fahrzeug in den Bereich des Schädigers (bzw. dessen Versicherung) zu geben.
Egal, in welche Richtung und mit welchen Argumenten die Gerichte auch entscheiden: die jeweils unterlegene Partei, also KfZ-Haftpflichtversicherung oder Mietwagenunternehmen versuchen durch Anpassung ihrer Verhaltenssweise(n) beim nächsten Rechtsstreit wieder zu obsiegen.
Vor diesem Hintergrund ist es empfehlenswert möglichst zeitnah nach einem Verkehrsunfall kompetente anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Thomas Engelhardt
Rechtsanwalt