Bürgerbegehren abgelehnt
Erfolg: Bürgerbegehren abgelehnt
BayVGH bestätigt erstinstanzliche Entscheidung des VG Ansbach
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. November 2016 den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach kostenpflichtig abgelehnt und ist damit unserer Rechtsauffassung voll umfassend gefolgt.
Der Gemeinderat der durch uns vertretenen Kommune hatte beschlossen ein bestehendes Regenrückhaltebecken zu verfüllen und die Fläche als Bauland auszuweisen. Hiergegen richtete sich ein Bürgerbegehren, welches das Ziel hatte die Bürger zu befragen, ob das Biotop erhalten bleiben soll.
Das Bürgerbegehren wurde als unzulässig zurückgewiesen, da dieses aus naturschutzfachlicher Sicht unzutreffende Aussagen enthalte.
Hiergegen erhoben die Vertreter des Bürgerbegehrens Klage mit der Begründung, dass schon vor dem Beschluss über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens vollendete Tatsachen geschaffen worden seien, weshalb ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unrechtmäßigkeit des Beschlusses bestehe. Dies auch Gründen der Wiederholungsgefahr, aber auch aus einem Rehabilitationsinteresse heraus und wegen der beabsichtigten Geltendmachung von Amtshaftungs- oder Schadenersatzansprüchen.
Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klage als unzulässig und unbegründet ab. Dies deshalb, da zum einen keiner der geltend gemachten Gründe besteht, zum anderen aber auch deshalb, da durch den Wegfall des Gegenstandes des beantragten Bürgerbegehrens die Klage auch unbegründet ist.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat durch Beschluss vom 28. November 2016 den Antrag auf Zulassung der Berufung kostenpflichtig abgelehnt (BayVGH, Beschluss vom 28. November 2016 – 4 ZB 16.1610).
gez. Dr. Neumann