Berufungsverfahren vor dem Bay. VGH

Erfolgreiche Vertretung einer Gemeinde im Berufungsverfahren vor dem Bay. VGH

Schätzung und Zulässigkeit der Grenzen der Schätzung des Wasserverbrauchs

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 14. Juli 2016 die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. August 2014 kostenpflichtig zurückgewiesen.

Dieses hatte den Bescheid unserer Mandantschaft hinsichtlich der Abwassergebühren für 2013 für rechtmäßig erachtet. Die Abwassermenge wurde dabei nach dem sogenannten Frischwassermaßstab geschätzt. Grundlage bildete der Wassergebührenbescheid des zuständigen Zweckverbandes, der von einem geschätzten Wasserverbrauch ausging, in Verbindung mit der Gebührensatzung unserer Mandantin.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Auffassung des Verwaltungsgerichts Regensburg bestätigt, weil keine exakten Zahlen zur verbrauchten Frischwassermenge vorgelegen hatten, was daran lag, dass die Gebührenpflichtige über ihre Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermochte, weitere Auskunft verweigerte und diese ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzte.

„Ein Abgabepflichtiger, der Veranlassung zur Schätzung gibt, muss es hinnehmen, dass die im Wesen jeder Schätzung liegende Unsicherheit oder Fehlertoleranz gegen ihn ausschlägt und sich die Behörde an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientiert (…).“

gez. Dr. Neumann